Leere Kindertagesstätte © Rawpixel / iStock / Getty Images Plus
Arbeitnehmer aus zehn bestimmten Bereichen, haben Anspruch auf Betreuung. © Rawpixel / iStock / Getty Images Plus

Coronavirus | Schulen & Kitas

WELCHE ARBEITNEHMER ANSPRUCH AUF BETREUUNG HABEN

Polizisten, Krankenschwestern, Supermarktmitarbeiter: Wer in Einrichtungen der sogenannten kritischen Infrastruktur gebraucht wird, darf sein Kind auch in der Corona-Krise weiter in die Kindertageseinrichtungen oder Schulen schicken.

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Bedingung ist demnach, dass ein alleinerziehendes Elternteil oder beide Elternteile einen Beruf ausüben, der eine wichtige Bedeutung für das staatliche Gemeinwesen hat, etwa weil sonst Versorgungsengpässe auftreten würden oder weil die Sicherheit gefährdet ist, wenn in dem Bereich nicht genug Personal zur Verfügung steht.

Das Ministerium hat insgesamt zehn Bereiche aufgezählt, in denen Berufstätige der kritischen Infrastruktur beschäftigt sind. So geht es um Tätige in den Sektoren Energie (Strom, Gas und Kraftstoffversorgung), Wasser und Entsorgung, Information und Telekommunikation, sowie im gesamten Bereich der Lebensmittel- und Hygieneartikelproduktion inklusive Groß- und Einzelhandel. Genannt werden ferner Mitarbeiter in Krankenhäusern, Apotheken und Laboren sowie Ärzte und Rettungssanitäter.

Im Finanz- und Wirtschaftswesenmüssen Mitarbeiter die Kredit- und Bargeldversorgung sowie Sozialtransfers sicherstellen. Auch für Mitarbeiter im öffentlichen Nah-, Fern- und Güterverkehr sowie Mitarbeiter in bestimmten Medien- und Kommunikationsbereichen gelten Ausnahmen. Außerdem wird der Sektor der staatlichen Verwaltung aufgezählt: Das staatliche Personal muss die Kernaufgaben der öffentlichen Verwaltung und der Justiz wahrnehmen können.

Auch Polizisten, Feuerwehrleute, der Justizvollzug und Tierärzte zählen zur kritischen Infrastruktur. Nicht zuletzt um Ausnahmen überhaupt möglich zu machen, zählen auch Lehrer und Mitarbeiter in der Kinderbetreuung sowie Personal der Jugendhilfe und in Einrichtungen für Menschen mit Behinderung zum Kreis der möglichen Schlüsselpersonen.

Arbeitgeber dieser Bereiche können ihren Arbeitnehmern bescheinigen, dass sie in diesem Sinne unverzichtbar sind. Gleichzeitig müssen die Eltern versichern, dass sie keine andere Betreuungsmöglichkeit für die Kinder finden konnten – etwa innerhalb der Familie. Über die Ausnahmen entscheiden dann die Schul- oder Kitaleitungen gemäß der Leitlinien.

Quelle: dpa

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