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Seit dem 11. Juli 2013 gilt in Deutschland die neue EU-Kosmetikverordnung. Erstmals müssen jetzt auch Händler, also auch die Apotheken, prüfen, ob alle erforderlichen Angaben auf der Verpackung angegeben wurden.

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Verantwortlich für ein kosmetisches Produkt ist üblicherweise der Hersteller, bei importierten Kosmetika kann dies auch der Importeur sein. Der Händler ist aber zum Beispiel dann verantwortlich, wenn er ein Produkt eines Herstellers wesentlich abändert. Die Pflicht zur Kennzeichnung trifft generell die verantwortliche Person, also in der Regel den Hersteller oder den Importeur. Allerdings verstößt ein Händler gegen Artikel 19 der EU-Kosmetikverordnung, wenn er Kosmetika verkauft, die nicht korrekt gekennzeichnet sind.

Unverwischbar, leicht lesbar und deutlich sichtbar Viele Vorschriften zur Kennzeichnung gab es auch schon in früheren Verordnungen. Neu ist, dass die Angaben jetzt auch in der Sprache des Landes abgefasst sein müssen, in dem das kosmetische Mittel angeboten wird.

Vorgeschrieben ist die Angabe des Namens oder der Firma der verantwortlichen Person, dazu deren Anschrift. Kommt das kosmetische Mittel aus einem anderen Land, so ist das Ursprungsland ebenfalls anzugeben. Außerdem muss der Nenninhalt zum Zeitpunkt der Abfüllung angegeben werden. Dies ist nicht erforderlich bei Kosmetika mit weniger als fünf Gramm oder fünf Milliliter Inhalt sowie Gratis- oder Probepackungen.

Falls das kosmetische Mittel weniger als 30 Monate haltbar ist, muss ein Mindesthaltbarkeitsdatum angegeben werden. Bei Produkten, die länger haltbar sind, wird die Verwendungsdauer nach dem Öffnen angegeben. Dies wird durch das Symbol des geöffneten Tiegels kenntlich gemacht. Falls nötig, müssen besondere Vorsichtsmaßnahmen für den Gebrauch beschrieben werden. Erforderlich sind auch die Chargennummer oder ein anderes Zeichen zur Identifizierung sowie der Verwendungszweck und natürlich eine Liste der Bestandteile .

Sollten die Informationen auf dem Produktetikett oder dessen Verpackung keinen Platz haben, so müssen sie gesondert auf einem Beipackzettel, Papierstreifen, Anhänger oder Kärtchen angegeben werden. Bei losen Seifen, Badeperlen oder anderen Kleinartikeln, bei denen selbst das nicht möglich ist, kann die Liste der Bestandteile auf einem Schild in der Nähe des Verkaufsbehältnisses angebracht werden.

Konkret Von Ihnen wird erwartet, dass Sie vor dem Bereitstellen von Kosmetik in der Apotheke prüfen, ob die Packung mit dem Namen oder der Firma und der Anschrift der verantwortlichen Person gekennzeichnet ist, ein gegebenenfalls vorhandenes Mindesthaltbarkeitsdatum nicht abgelaufen ist, eine Chargennummer oder ein sonstiges Identifikationsmerkmal vorhanden ist, die Kennzeichnung eine Liste der Bestandteile aufweist, die die Überschrift „Ingredients“ trägt und den Deklarationen nach der INCI-Nomenklatur entspricht und die Kennzeichnungen, bis auf die INCI-Liste der Bestandteile, in deutscher Sprache gehalten sind.

Für den Fall einer Überprüfung sollten Sie aber auch nachweisen können, dass zumindest stichprobenartige Prüfungen durchgeführt wurden. Bestimmt finden Sie zwischen all den anderen Prüfordnern auch noch ein Plätzchen für diese Dokumentation.

Den Artikel finden Sie auch in Die PTA IN DER APOTHEKE 09/13 auf Seite 28.

Sabine Bender, Apothekerin / Redaktion

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