NACHGEFRAGT 07/12
SELBSTSTÄNDIG ALS PTA/ZUR KONKURRENZ-APOTHEKE
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Wir haben Barbara Neusetzer und Bettina Schwarz (BVpta) für Sie gefragt. Die Berufsvertretungen beraten und unterstützen ihre Mitglieder bei Problemen am Arbeitsplatz. Informieren Sie sich unter www.adexa-online.de und www.bvpta.de.
Barbara Neusetzer, Erste Vorsitzende ADEXA
Kann man als PTA den Weg in die berufliche Selbständigkeit gehen? Für PTA gibt es diverse Möglichkeiten, sich neben oder anstelle ihrer Arbeit in der Apotheke selbständig zu machen. Eins geht allerdings aus rechtlichen Gründen nicht: Eine PTA kann nicht als selbständige Vertretung in öffentlichen Apotheken arbeiten, denn dort muss sie unter Verantwortung und weisungsgebunden tätig sein. Sie kann aber ihre fachlichen Kompetenzen nutzen und ausbauen, um beispielsweise als selbständige Trainerin, Coach oder im Fortbildungssektor zu arbeiten.
Auch im Gesundheitsbereich gibt es Möglichkeiten, zum Beispiel nach einer Zusatzausbildung als Heilpraktiker/in oder im dermokosmetischen Bereich. Das Gute ist, dass man sich durch die Teilzeitmöglichkeiten in der Apotheke das neue Standbein quasi nebenbei „wachsen lassen” kann. Allerdings muss man aufpassen, dass die selbständige Tätigkeit die Arbeit im angestellten Hauptjob nicht beeinträchtigt oder man dem Arbeitgeber gar Konkurrenz macht. Als PTA hat man auch die Berechtigung, als Pharmareferentin zu arbeiten. Eine eventuelle Alternative für besonders Lerneifrige: erst ein Pharmaziestudium, das man als PTA mit Berufserfahrung in den meisten Bundesländern auch ohne Abitur machen kann – und anschließend der Sprung in die Selbständigkeit als ApothekeninhaberIn.
Bettina Schwarz, BVpta, Geschäftsführerin
Kann der Chef verhindern, dass die PTA in die Nachbar-Apotheke wechselt?
Üblicherweise hat ein Arbeitnehmer auch nach dem Beenden seines Arbeitsverhältnisses Verschwiegenheit über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zu bewahren, darüber hinaus ist er jedoch grundsätzlich frei in seiner beruflichen Betätigung. So ist arbeitsrechtlich nichts dagegen einzuwenden auch in eine Konkurrenz-Apotheke zu wechseln, selbst wenn sie in unmittelbarer Nachbarschaft liegt.
Möchte sich ein Apothekenleiter aber gegen diese Risiko schützen, so kann er mit seinen Mitarbeitern eine Wettbewerbsabrede vereinbaren, die es diesen untersagt, in einer Konkurrenz-Apotheke tätig zu werden. Man bezeichnet dies auch als Konkurrenzklausel. Es ist eine vertraglich geregelte, schriftlich vorliegende Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die es dem Arbeitnehmer verbietet, für eine begrenzte Zeit und innerhalb eines begrenzten Raumes in einer anderen Apotheke zu arbeiten. Das heißt, die Vereinbarung muss schriftlich festgehalten sein und das Konkurrenzverbot darf zeitliche und örtliche Grenzen nicht überschreiten. Laut BRTV §19 Abs. muss sich der Arbeitgeber sogar verpflichten für die Dauer des Wettbewerbsverbotes dem Arbeitnehmer eine Entschädigung zu zahlen. Aber auch dafür gibt es unterschiedliche Bestimmungen.
Den Artikel finden Sie auch in Die PTA IN DER APOTHEKE 07/12 auf Seite 51.